
Ihre Rechte
Entlastungs- und Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege – Ihre Rechte
Wenn es um die Pflege oder Betreuung nahestehender Menschen geht, herrscht viel Unsicherheit. Viele Angehörige bürden sich selbst zu viele Lasten auf und beeinträchtigen dadurch sowohl die Lebensqualität der zu betreuenden Menschen wie auch ihre eigene.
Lassen Sie sich beraten, welche Möglichkeiten Ihnen bei der Betreuung von Alzheimer – oder Demenzkranken, psychisch Kranken und behinderter Menschen geboten werden können. Vom hilfebedürftigen Kind bis zum Senior, auf Pflege oder Alltagsbegleitung angewiesen ist – Angehörige können eine Vielzahl von Betreuungsmöglichkeiten nutzen.
Unsere Leistungen können den folgenden Pflegetöpfen zugeordnet werden:
- Entlastungsleistungen (§ 45b) - Monatlich 125,00 EUR
- Pflegesachleistungen (§45a, 40% Kombileistung)
- Verhinderungspflege (§39)
Was sind Entlastungsleistungen nach §45b
Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.
Was sind Pflegesachleistungen §45a - 40% Kombileistung
Pflegegeld wird umgewandelt in Sachleistungen sobald man einen Pflegedienst beauftragt wie das Wort schon sagt eine Sachleistung von den Beträgen dürfen wir bis zu 40% in Betreuung umwandeln und abrechnen
Was ist die Verhindungspflege laut §39:
Wenn Angehörige eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und betreuen, erhält der Pflegebedürftige sogenannte Verhinderungspflege, wenn die Angehörigen eine Vertretung benötigen. Dies können natürlich auch Pflegehilfskräfte, Verwandte Angehörige, Verwandt Freunde oder Nachbarn sein.
Im §39 werden die Leistungen, Kosten und Umfang für die Verhinderungspflege geregelt